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Abfindung kann Nachteile bei Arbeitslosengeld bringen

von mbr
Bei einer Abfindung sollten Sie die möglichen finanziellen Konsequenzen bedenken.
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Bei einer Abfindung sollten Sie die möglichen finanziellen Konsequenzen bedenken.

 © iStockphoto

Ein Arbeitsverhältnis muss nicht zwangsläufig mit einer einseitig ausgesprochenen Kündigung beendet werden. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können sich auch einvernehmlich auf einen Aufhebungsvertrag und eine eventuell damit verbundene Abfindung einigen. Doch wer einen solchen Aufhebungsvertrag unterschreibt und/oder eine Abfindung akzeptiert, sollte die möglichen Konsequenzen beim Bezug von Arbeitslosengeld kennen.

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Kündigungsalternative Aufhebungsvertrag

Statt durch eine Kündigung kann ein Beschäftigungsverhältnis auch durch einen einvernehmlichen Aufhebungs- bzw. Auflösungsvertrag beendet werden. Für Arbeitnehmer entfällt dadurch die von vielen als Makel empfundene Kündigung oder sie können dadurch eine neue Arbeitsstelle schnellstmöglich ohne Rücksicht auf ihre Kündigungsfrist antreten. Arbeitgeber können sich so ohne Einspruch durch den Betriebsrat, ohne Sozialauswahl und ohne eine womöglich vor einem Arbeitsgericht anfechtbare Kündigung von Mitarbeitern trennen.

Wie bei einer Kündigung muss auch ein Aufhebungsvertrag schriftlich geschlossen und von Arbeitgeber und Arbeitnehmer unterzeichnet werden. Mündliche Vereinbarungen sind nicht zulässig. Innerhalb des Aufhebungsvertrages sollte vor allem auf den genauen Zeitpunkt eingegangen werden, zu dem das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird. Ein Grund hierfür muss allerdings nicht angegeben werden. Sinnvoll sind zudem weitere Regelungen zu Resturlaub, Arbeitszeugnis, Verschwiegenheitspflichten, Freistellung von der Arbeit und einer eventuell vereinbarten Abfindungszahlung als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes.

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Wichtig: Arbeitnehmer sollten sich darüber im Klaren sein, dass ein einmal abgeschlossener Aufhebungsvertrag nur in besonderen Ausnahmefällen widerrufen werden kann. Dass ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber zur Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages unter Druck gesetzt wurde oder eine Frau zum Zeitpunkt des Aufhebungsvertrags nicht wusste, dass sie schwanger war, ist kein ausreichender Anfechtungsgrund.

Abfindungen als Ausgleich

Abgesehen von einigen Sonderregelungen insbesondere für besonders langjährige Beschäftigte besteht im deutschen Arbeitsrecht grundsätzlich kein Anspruch auf eine Abfindung bei Kündigung. Jedoch können entsprechende Regelungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vertraglich vereinbart werden. Unabhängig davon kann ein Arbeitgeber aber auch eine freiwillige Abfindung anbieten, beispielsweise wenn der Arbeitnehmer dafür im Gegenzug auf eine gerichtliche Anfechtung der Kündigung verzichtet oder einem Aufhebungsvertrag zustimmt.

Die Höhe einer Abfindung richtet sich meist nach der Faustformel ein viertel bis ein halbes Brutto-Monatsgehalt je Beschäftigungsjahr in der Firma. Wer also beispielsweise 2.000 Euro brutto im Monat verdient hat und acht Jahre bei einem Arbeitgeber beschäftigt war, kann danach mit einer Abfindung von 4.000 bis 8.000 Euro rechnen. Diese Zahlung muss vom Gekündigten allerdings voll versteuert werden.

Vorsicht vor Sperrzeiten

Sowohl bei Aufhebungsverträgen als auch Abfindungen kann es für Arbeitnehmer im Nachhinein Probleme bei der Zahlung ihres Arbeitslosengeldes geben. Dabei unterstellen die Arbeitsagenturen in der Regel, dass Arbeitnehmer gegen Vergünstigung bei der Auflösung ihres Beschäftigungsverhältnisses mitgeholfen und somit ihre Arbeitslosigkeit selbst verschuldet haben. Als Sanktionsmaßnahme droht dann bei der Zahlung von Arbeitslosengeld in der Regel eine Sperrfrist von zwölf Wochen.

Diese Sperrfrist kann bei einem Aufhebungsvertrag vermieden werden, wenn aus einer Zusatzklausel hervorgeht, dass bei Nichtzustandekommen des Aufhebungsvertrages eine Kündigung erfolgt wäre. Ansonsten ist ein Aufhebungsvertrag meist nur sinnvoll, wenn der Arbeitnehmer bereits einen neuen Arbeitsplatz gefunden hat oder sich selbstständig machen will.

Bedenkzeit und Rechtsbeistand

Grundsätzlich sollten sich Arbeitnehmer bewusst sein, dass eine Einwilligung in einen Aufhebungsvertrag schwere (finanzielle) Konsequenzen nach sich ziehen kann. Bei Unsicherheiten sollten sie sich daher unbedingt Bedenkzeit ausbitten bzw. den Aufhebungsvertrag besser erst einmal ablehnen. Zudem empfiehlt es sich, sich vor einer Unterzeichnung bei der Arbeitsagentur oder einem Fachanwalt beraten zu lassen.

Quelle: freenet.de
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