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Arbeitslosigkeit: Das sollten Sie nun tun

von mbr
Damit Sie Ihren vollen Anspruch auf Sozialleistungen wahren, müssen Sie einiges beachten.
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Damit Sie Ihren vollen Anspruch auf Sozialleistungen wahren, müssen Sie einiges beachten.

 © miket - Fotolia.com

Arbeitnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis endet, sollten sich so früh wie möglich bei der Agentur für Arbeit als arbeitsuchend melden. Dadurch kann die Zeit bis zur Arbeitslosigkeit aktiv für die Vermittlung in ein neues Arbeitsverhältnis genutzt werden. Gleichzeitig können Betroffene so auch drohende finanzielle Nachteile beim Arbeitslosengeld vermeiden.

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Nach Kündigung sofort arbeitslos melden

Allgemein gilt: die Arbeitsuchend-Meldung bei der Agentur für Arbeit muss spätestens drei Monate vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgen. Wer kurzfristig – zum Beispiel aufgrund kürzerer Kündigungsfrist – von der Beendigung erfährt, muss sich innerhalb von drei Tagen nach Kenntnisnahme arbeitsuchend melden. Von dieser Pflicht sind lediglich diejenigen entbunden, die keine Leistungen der Agentur für Arbeit in Anspruch nehmen wollen – beispielsweise weil sie bereits eine Anschlussbeschäftigung haben.

Wer bereits mehr als drei Monate vor dem Auslaufen seines Arbeitsverhältnisses von der drohenden Arbeitslosigkeit weiß, muss sich spätestens einen Tag vor Beginn der Drei-Monats-Frist bei der Arbeitsagentur melden. Besser ist es jedoch, mindestens eine Woche früher hinzugehen. Diese Regelung sollten vor allem Beschäftigte beachten, die einen befristeten Arbeitsvertrag haben und keine gesonderte Kündigung erhalten.

Der Meldung bei der Arbeitsagentur ist – sofern schon vorliegend – eine Kopie des Kündigungsschreibens inklusive Zugangsnachweis bzw. eine Kopie des Aufhebungsvertrages beizulegen. Daran können die Arbeitsagenturen nachvollziehen, ob eine Meldung rechtzeitig bei ihnen eingegangen ist. Sollte eine Kündigung gar offensichtlich rechtswidrig sein, sind Arbeitnehmer verpflichtet, dagegen rechtliche Schritte zu ergreifen. Andernfalls können sie ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld verlieren (Sperrfrist). Im Zweifelsfall sollte sich Betroffene von der Arbeitsagentur schriftlich bestätigen lassen, dass aus ihrer Sicht keine Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Kündigung bestehen.

Sperrfrist bei verspäteter Meldung

Eine verspätete Meldung kann dazu führen, dass das Arbeitslosengeld für die erste Woche nicht gezahlt wird. Lediglich Arbeitnehmern, die bei Kenntnisnahme ihrer Kündigung ernsthaft erkrankt bzw. aus anderen gewichtigen Gründen verhindert sind, wird ein Aufschub bei ihrer Meldepflicht zugestanden. Sie sind verpflichtet, sich sobald als möglich bei der Agentur für Arbeit zu melden.

Um die Arbeitsuchend-Meldung zu erleichtern, können sich gekündigte Arbeitnehmer in einem ersten Schritt auch telefonisch bzw. über das Internetportal der Arbeitsagenturen melden. Voraussetzung für die Wirksamkeit der Meldung ist jedoch immer, dass sie die persönliche Arbeitsuchendmeldung nach terminlicher Vereinbarung in der Agentur für Arbeit nachholen.

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Die Arbeitssuchend-Meldung erfolgt in der Regel bei der für den Wohnort des Arbeitnehmers zuständigen Agentur für Arbeit. In Ausnahmefällen, beispielsweise bei auf Reise befindlichen Monteuren oder Kundendienstbetreuern ist auch eine Meldung bei der nächstgelegenen Arbeitsagentur möglich.

Zeitnahes Beratungsgespräch

Nach der ersten Arbeitssuchend-Meldung bei der Arbeitsagentur erhalten von einer Kündigung betroffene Arbeitnehmer zeitnah einen Termin bei dem für sie zuständigen Arbeitsvermittler. Dieses Gespräch zählt als Schlüssel für eine frühzeitige Eingliederung in den Arbeitsmarkt. Gemeinsam wird ein Bewerbungsprofil erarbeitet, das vom Vermittler anonym in der Jobbörse der Agentur für Arbeit eingestellt wird und dort von Arbeitgebern aufgerufen werden kann.

Gleichzeitig werden die Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld (ALG) geklärt. Dieses sollte möglichst noch vor der endgültigen Entlassung beantragt werden, da es frühestens ab dem Zeitpunkt der Antragstellung gewährt wird. Hierfür sind die Lohnsteuerkarte sowie andere Nachweise über das jeweilige Einkommen während der vergangenen zwei Jahre und auch eventuelle frühere Leistungsbezüge vorzulegen.

Berechnung des Arbeitslosengeldes

Die Höhe des Arbeitslosengeldes beträgt im Regelfall 60 Prozent des durchschnittlichen Nettoentgeltes eines Arbeitnehmers innerhalb des Jahres vor Eintreten der Arbeitslosigkeit.  Sollten in dieser Zeit weniger als 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt liegen, wird das Gehalt über die zurückliegenden zwei Jahre zur Berechnung herangezogen. Können auch hier keine 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt festgestellt werden, erfolgt die Bemessung des ALG I anhand von vier fiktiven Qualifikationsstufen.

Eine Sonderregelung gilt für Erwerbslose, die mindestens ein Kind zu versorgen haben. Ihnen wird ein erhöhter Leistungssatz von 67 Prozent ihres pauschalisierten Nettolohns gewährt.

Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld ist abhängig von der Zeit des vorhergehendes arbeitslosenversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses. Wer beispielsweise vor der Kündigung ein Jahr lang gearbeitet hat, bekommt für sechs Monate Arbeitslosengeld. Wer 24 Monate und mehr gearbeitet hat, bekommt für maximal ein Jahr ALG I. Gelingt in dieser Zeit keine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt, bekommt der Betreffende nur noch Arbeitslosengeld II (Hartz IV) als Grundsicherung. Längere Anspruchsfristen für das Arbeitslosengeld I ergeben sich lediglich für Beschäftigte nach Erreichen des 50. Lebensjahres.

Quelle: freenet.de
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