Mit unseren Tipps holen Sie ganz entspannt das Maximum aus Ihrer Steuererklärung heraus.
Und jährlich grüßt die Steuererklärung! Es gibt wohl keinen Steuerzahler, der sich darüber freut, sie wieder einmal ans Finanzamt schicken zu müssen. Kennt man jedoch ein paar Tricks, kann man auch mit einer Steuerrückzahlung rechnen. Macht man aber absichtlich falsche oder unzureichende Angaben, riskiert man eine Bestrafung wegen Steuerhinterziehung.
Das wichtigste zuerst: Die Frist läuft bald ab!
Wie immer im deutschen Recht spielen auch bei der Steuererklärung die Fristen eine große Rolle. So muss die Erklärung grundsätzlich bis zum 31.05. beim Finanzamt eingereicht werden. Da man aber auch mal den Überblick über die gesammelten Rechnungen, Kontoauszüge und andere wichtige Unterlagen verlieren kann, ist es möglich, bei der Bearbeitung durch einen Steuerberater eine Verlängerung bis zum 31.12. zu beantragen. Die Begründung muss für den Sachbearbeiter des Finanzamts aber nachvollziehbar sein; anerkannt wird beispielsweise Arbeitsbelastung oder eine langandauernde Krankheit. Am besten sollte man den Antrag noch vor Ablauf des 31.05. schriftlich beim Finanzamt einreichen. Meldet es sich dann nicht mehr, wurde der Antrag genehmigt.
Nicht immer besteht eine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung
Nicht jeder Bürger muss eine Steuererklärung abgeben. Beträgt das jährliche Einkommen bei einer ledigen Person weniger als 8004 Euro (bei Verheirateten: 16008 Euro), so besteht keine Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung. Trotzdem kann sich unter Umständen die Abgabe einer Steuererklärung lohnen. Dies ist vor allem der Fall bei einer Heirat mitten im Jahr oder wenn die Ausgaben, die berufsbezogen getätigt wurden, höher sind als der pauschale Betrag von 920 Euro.
Die wichtigsten Änderungen für das Jahr 2010
Vor allem im Einkommenssteuerrecht gibt es jedes Jahr positive wie auch negative Änderungen, die der Steuerzahler kennen sollte. Folgende Auflistung soll einen kurzen Überblick über gesetzliche Neuerungen verschaffen.
Faktorverfahren bei Ehepaaren
Bei der Festlegung der Steuerklasse konnten doppelt verdienende Ehepaare bisher nur zwischen zwei Möglichkeiten wählen: III/V oder IV/IV. Letztere ist dann empfehlenswert, wenn beide Ehepartner ungefähr gleich viel verdienen. Nur wenn ein Ehepartner deutlich mehr verdient als der andere, lohnt sich die Einstufung in die Steuerklassen III/V. Der weniger Verdienende sollte nach der Klasse V besteuert werden, da diese ungünstiger ist. Ab 2010 kommt nun auch die Besteuerung nach dem sogenannten Faktorverfahren in Betracht. Die Eheleute müssen dieses bei dem zuständigen Finanzamt beantragen und zeitgleich ihre voraussichtlichen Jahreslöhne mitteilen. Sinn und Zweck ist die Beseitigung der Ungleichbehandlung der unterschiedlich verdienenden Ehegatten im Rahmen der Steuerklassen III/V. Denn so wird die Steuerlast gemäß des Anteils am Familieneinkommen anhand eines vom Finanzamt berechneten Faktors (voraussichtliche Einkommenssteuer des Ehepaares : Lohnsteuerabzug unter Anwendung der Steuerklasse IV/IV) gerecht unter den Eheleuten aufgeteilt.
Verdient eine Frau beispielsweise1500 Euro im Monat und macht dieser Betrag 30 % des gesamten Familieneinkommens aus, so muss sie auch nur 30 % der gemeinsamen Lohnsteuer bezahlen.
Arbeitszimmer
Ob man ein Arbeitszimmer steuerlich absetzen kann, war lange Zeit streitig. Das Bundesverfassungsgericht hat nun aber entschieden, dass die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer bis zu 1250 Euro absetzbar sind. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass dem Steuerzahler sonst kein Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Dies kann jedoch leicht durch den Arbeitgeber bestätigt werden (Beispiel: Lehrer, Handelsvertreter). Wurde dem Steuerzahler zwar ein Arbeitsplatz zugeordnet, hat er sich aber dennoch ein häusliches Arbeitszimmer eingerichtet, so kann er die Kosten hierfür nicht steuerlich absetzen, da es weder notwendig noch eine Überprüfung der zeitlichen Nutzung möglich ist (BVerfG, Beschluss v. 06.07.2010, Az.: 2 BvL 13/09).
Man sollte bei der Steuererklärung aber nicht das Gästezimmer als Arbeitszimmer ausgeben. Wenn ein Sachbearbeiter des Finanzamts zu Besuch kommt, kann der Steuerzahler froh sein, wenn der Beamte die Kosten für das Zimmer einfach nur von den abzugsfähigen Ausgaben streicht und die Falschangabe nicht auch noch strafrechtlich verfolgt.
Krankenversicherung
Da auch die Krankenversicherungen immer teurer werden, kommt dem Steuerzahler die neueste Rechtsprechung sehr gelegen. Danach können die Kosten für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ab 2010 vollständig von der Steuer abgesetzt werden. Kosten für andere Vorsorgeversicherungen wie der Haftpflichtversicherung können von Nichtselbständigen nur bis zu 1900 Euro geltend gemacht werden. Bei privat Krankenversicherten gibt es weitere Einschränkungen: Die ihnen zugesicherten Leistungen müssen denen einer gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen. Somit bleiben Einzelbettzimmer oder die Behandlung durch den Chefarzt steuerlich unberücksichtigt.
Doppelte Haushaltsführung
Ab 2010 kann man einen Zweitwohnsitz auch dann von der Steuer absetzen, wenn man aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegzieht und wegen seines Berufs eine Zweitwohnung in der Nähe des Arbeitsplatzes suchen muss.
Da man diese aber nur als Einzelperson und während der Woche als Beherbergung nach der Arbeitszeit benutzt, ist auch nur der Mietzins für eine circa 60 qm große Wohnung für die Besteuerung als notwendig anzusehen. Damit können nur Kosten in dieser Höhe bei der Steuererklärung beachtet werden (BFH, Urteil v. 05.03.2009, Az.: VI R 23/07).
Eingetragene Lebenspartnerschaften
Bereits 2001 wurden eingetragene Lebenspartnerschaften der Ehe gleichgestellt. Dies traf aber im Steuerrecht nicht in demselben Maße zu, da eingetragene Lebenspartner beispielsweise bei der Erbschaftssteuer mehr zahlen mussten als Eheleute. Ab 2010 erfolgt jedoch auch hier die Gleichberechtigung, was für höhere Freibeträge und günstigere Steuersätze bei den Lebenspartnern sorgt. So müssen sie etwa bei einer Grundstücksübertragung untereinander zukünftig auch keine Grunderwerbssteuer mehr zahlen.
Diese Kosten fallen immer wieder an!
Krankheitskosten
Dienen die Ausgaben allein dem Zweck, den Heilprozess voranzutreiben oder die Krankheit selbst erträglich zu machen, so können sie als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Dies gilt jedoch nur, wenn auch ein gewissenhafter Arzt die getätigten Aufwendungen für sinnvoll hält. Davon ist auszugehen, wenn die Heilbehandlung den Erkenntnissen und Erfahrungen der heutigen Medizin entspricht. Auch Fahrten zum Arzt oder der Apotheke können mit 0,30 Euro pro Kilometer berücksichtigt werden. Nötig ist jedoch eine Bescheinigung, dass die Fahrt tatsächlich angefallen ist. Bei einer Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln genügt daher auch das Vorlegen des Fahrscheins.
Spenden
Wird für den guten Zweck gespendet, beteiligt sich auch der Staat, sofern der Empfänger gemeinnützig tätig wird. Hierunter fallen beispielsweise die „Caritas“ und „Brot für die Welt“. Man sollte sich als Beleg aber immer eine Spendenbescheinigung von der betreffenden Organisation aushändigen lassen.
Ein Arbeitnehmer kann die Spende mit bis zu 20 % des Gesamtbetrags seiner Einkünfte steuerlich als Sonderausgabe berücksichtigen. Wird an eine politische Partei gespendet, kann dies mit höchstens 1650 Euro (bei Verheirateten: 3300 Euro) bei der Steuer in Abzug gebracht werden.
Werbungskosten
Kombination Dienstreise – Urlaub
Wenn man dienstlich schon mal in entferntere Gegenden wie Amerika oder Asien reisen muss, möchte man nicht nur die Bürogebäude von innen kennenlernen, sondern auch etwas über Land und Leute erfahren. Viele Arbeitnehmer hängen daher noch ein paar Tage Urlaub an die Dienstreise an. Neuerdings kann diese Reise anteilig bei der Steuer Berücksichtigung finden, sofern der Arbeitgeber nicht für diese Ausgaben aufkommt. Zu beachten ist jedoch, dass der beruflich veranlasste Kostenanteil (z. B. Hotelkosten erste Woche und Kursgebühren) von den Privatkosten (z. B. Hotelkosten zweite Woche) abgegrenzt werden kann. Auch die Flugkosten sind dann zum Teil steuerlich abzugsfähig (BFH, Beschluss v. 21.09.2009, Az.: GrS 1/06).
Beispiel: Bei zwei Wochen Auslandsaufenthalt fällt nur eine Woche auf die Dienstreise. Der Steuerzahler kann 50 % der Flugkosten absetzen.
Diebstahl von persönlichem Gepäck auf einer Dienstreise
Man schaut mal schnell nicht hin und schon ist der Mantel im Restaurant weg. Auch auf einer Dienstreise ist man vor Diebstählen nicht gefeit. Der Staat kommt jedoch für diesen Verlust auf, wenn man nachweisen kann, dass der persönliche Gegenstand nicht vollkommen ungesichert an einem unbeobachteten Ort liegen gelassen wurde. Der Ersatz beläuft sich dann auf den Wert des Gegenstandes zum Zeitpunkt des Diebstahls.
Arbeitsmittel
Die Kosten für Arbeitsmittel wie Fachliteratur, Computer oder sonstigem Bürobedarf kann der Steuerzahler vollständig bei der Steuererklärung angeben, sofern er die getätigten Ausgaben mit Rechnungen belegt. Weitere Voraussetzung ist, dass die Gegenstände zu fast 100 % beruflich benutzt werden. Auch sollte man nicht versuchen, seine Liebesromane als Fachliteratur zu „verkaufen“, da man anhand der Buchnummer, die auf der Quittung genannt wird, den Titel herausfinden kann.
Ab einem Betrag von 1000 Euro ist der Kaufpreis über mehrere Jahre hinweg gleichmäßig aufzuteilen:
Beispiel: Ein Bücherregal kostet 1600 Euro. Es ist davon auszugehen, dass die übliche Verwendung acht Jahre beträgt, weshalb der Kaufpreis auf diese Zeit zu verteilen ist. Der Steuerzahler muss das Regal somit für die nächsten acht Jahre mit jeweils 200 Euro abschreiben.
Entfernungspauschale
Auch das Thema „Fahrtkosten“ bleibt weiterhin aktuell. Der Steuerzahler kann jeden gefahrenen Kilometer von und zur Arbeitsstätte mit 0,30 Euro bei der Steuererklärung berücksichtigen. Hierbei spielt es keine Rolle, ob öffentliche Verkehrsmittel, ein Fahrrad oder Kfz verwendet wird. Der Fahrtkostenhöchstbetrag von 4500 Euro pro Kalenderjahr kann überschritten werden, wenn man das eigene Auto benutzt. Man sollte aber immer den direkten Weg zur Arbeitsstätte angeben, da auch Finanzämter Routenplaner kennen und damit die angegebenen Strecken nachrechnen.
Unfall auf dem Arbeitsweg
Hat man auf dem Arbeitsweg oder einer Dienstreise einen Unfall, wird dies nach Wiedereinführung der Pendlerpauschale steuerlich angerechnet, soweit der Unfall nicht auf einem privat veranlassten Umweg passiert ist, z. B. der Einkauf beim Supermarkt. Man kann unter anderem die Kosten der Reparatur, aber auch die Gerichts- und Anwaltskosten absetzen, die entstehen können, wenn der Unfallverursacher die Zahlung verweigert. Falls der Arbeitgeber oder die Kfz – Versicherung den Schaden ersetzen, kann dieser aber nicht noch einmal von der Steuer abgezogen werden.
Berufskleidung
Der Staat beteiligt sich auch an den Kosten für die Arbeitskleidung, sofern diese für den ausgeübten Beruf typisch ist. Darunter fallen beispielsweise der Arztkittel oder der Blaumann. Ein Anzug gehört nicht zur typischen Arbeitskleidung, da man ihn auch privat zu einer Hochzeit oder ähnlichen Festivitäten tragen kann. Auch eine Textilverkäuferin kann daher ihre Garderobe nicht absetzen, selbst wenn sie die Kleidung vor allem für ihre Arbeit kauft, da eine Privatnutzung nicht vollständig ausgeschlossen werden kann.
Bewerbungskosten
Auch Bewerbungskosten werden vom Staat anerkannt. Irrelevant ist hierbei, ob die Bewerbung letztendlich erfolgreich war, da die Ausgaben für Passfotos, Porto oder Reisen zu diversen Vorstellungsgesprächen ohnehin entstanden sind. Gibt man bei der Steuererklärung aber zu hohe Kosten an, könnte es sein, dass der Finanzbeamte misstrauisch wird. Sind die Kosten tatsächlich entstanden, sollte der Steuerzahler alle Rechnungen aufheben, um diese im Falle einer Überprüfung vorzeigen zu können.
Berufsbedingter Umzug
Hat es dann mit der Arbeit geklappt, steht oftmals auch der Umzug in eine andere Stadt an. Zahlt der Arbeitgeber die angefallenen Kosten nicht, können sie bei der Steuererklärung in Abzug gebracht werden. Voraussetzung ist aber, dass sich der Arbeitsweg im Vergleich zu vorher um mindestens eine Stunde verringert oder der Umzug vor allem im Interesse des Arbeitgebers erfolgt. Zu den Umzugskosten gehören unter anderem auch Maklerkosten und doppelte Mietzahlungen.
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